Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Am 1. April 2017 trat die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft: Damit werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zeitarbeit mit dem Ziel, die Rechte von Leiharbeitern zu stärken und den Missbrauch von Werkverträgen einzudämmen, neu geregelt.
Die wichtigsten Änderungen durch die AÜG-Reform sind:

  • eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten
  • ein Anspruch auf „Equal Pay“ nach 9 Monaten
  • eine Offenlegungspflicht und Konkretisierungspflicht
  • das grundsätzliche Verbot, Leiharbeiter als Streikbrecher einzusetzen

Wir geben einen Überblick, was die Änderungen für Unternehmen bedeuten.

Was genau ist eigentlich eine Arbeitnehmerüberlassung?
Arbeitnehmerüberlassung wird auch Zeitarbeit oder Leiharbeit genannt: Ein Personaldienstleister schließt Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab und überlässt diese Mitarbeiter anschließend Kundenunternehmen, die Arbeitskräfte benötigen. Die Zeitarbeitnehmer arbeiten weisungsgebunden und eingegliedert im Kundenunternehmen, bleiben aber beim Personaldienstleister angestellt.

Wie unterstützt Sie die ZEUS® Zeiterfassung bei der Überwachung der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten auf sich?
Bisher konnten Unternehmen Zeitarbeitnehmer für einen beliebig langen Zeitraum beschäftigen – eine Überlassungshöchstdauer war im AÜG nicht festgelegt. Das ändert sich ab 1. April 2017: Künftig darf ein Zeitarbeitnehmer nur maximal 18 Monate lang in einem Kundenunternehmen arbeiten.

ZEUS® überwacht anhand einer eigens dafür entwickelten Rechenregel die Beschäftigungsdauer ab dem Eintrittsdatum eines Zeitarbeitnehmers in einem Sonderzeitkonto.
Was passiert nach den 18 Monaten?
Die Überlassungshöchstdauer ist grundsätzlich personenbezogen. Nach Ablauf der Frist gibt es daher zwei Möglichkeiten: Entweder das Kundenunternehmen übernimmt den Arbeitnehmer – oder die Zeitarbeitsfirma zieht ihn ab.
In diesem Fall kann der Personaldienstleister einen anderen Zeitarbeitnehmer schicken, der auf der betreffenden Stelle eingesetzt wird. Erst nach einer mindestens dreimonatigen Pause (drei Monate + 1 Tag) darf der ursprüngliche Zeitarbeitnehmer wieder in dasselbe Kundenunternehmen zurückkehren. Im Anschluss an diese Pause darf er erneut 18 Monate lang dort arbeiten.
Was genau ändert sich durch „Equal Pay“?
Künftig müssen Zeitarbeitnehmer nach 9 Monaten so viel verdienen wie die Stammarbeiter des Kundenunternehmens. Diese Pflicht wird mit dem Schlagwort „Equal Pay“ beschrieben. Diese Verpflichtung trifft in erster Linie den Personaldienstleister, der die Zeitarbeitnehmer entlohnt. Im Zuge der Offenlegungs- und der Konkretisierungspflicht kann es jedoch auch für das Kundenunternehmen interessant sein, diese Frist zu überwachen.
ZEUS® überwacht die Beschäftigungslücke von mindestens 3 Monaten und 1 Tag und auch die 9-monatige Frist bis zum „Equal Pay“.