Neues Jahr, neue Regelungen

Ab dem 01. Januar 2017 wird der Satz des Mindestlohnes von 8,50 € auf 8,84 € pro Zeitstunde angehoben. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016.
Das bedeutet, dass die monatliche Arbeitszeit bei gleichbleibender Höchstgrenze für das Entgelt von 450,-- € bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis von bisher 52,94 (52 Std. und 56 Min.) auf 50,90 (50 Std. und 54 Min.) sinkt.
Für die Dokumentation der Arbeitszeit hat der Gesetzgeber seit dem 01. Januar 2015 die Pflichten erweitert. Der Arbeitszeitnachweis unterliegt der Dokumentationspflicht, die im Rahmen des Mindestlohngesetzes erlassen wurde und auch für geringfügig Beschäftigte gilt.

Diese besagen Folgendes:

  • Arbeitgeber müssen Beginn und Ende, mithin auch die Dauer des täglichen Arbeitseinsatzes von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern innerhalb von maximal sieben Tagen dokumentieren.
  • Die Dokumentation muss in deutscher Sprache erfolgen.
  • Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, und zwar während der Beschäftigung des Minijobbers in der entsprechenden Firmenniederlassung.
  • Prüfbehörden müssen auf diese Weise jederzeit vor Ort Einblick nehmen können.
  • Für Privathaushalte gelten diese Pflichten nicht

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